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In einem Rundschreiben der Bildungsdirektion wird auf die kostenlose Grippeimpfung für Lehrpersonen
hingewiesen. Interessierte LP werden gebeten, das Schreiben durchzulesen.

03 Rundschreiben 09-2023 Grippeschutzimpfung

Stand Nov. 2023

In der Induktionsphase der neu eintretenden LP steht den Studierenden am Schulstandort im ersten Jahr ein Mentor zur Seite. Bis 2029 müssen diese Mentoren den HLG für Mentoring im Ausmaß von 30 ECTS absolvieren. Diese Mentoren-Tätigkeit wird über eine Zulage entlohnt. Auch LP im pd erhalten eine Zulage, die geringer ausfällt, weil zusätzlich eine der beiden Stunden (23./24.) auf die Tätigkeit angerechnet wird. Leider hat sich im BS-Bereich in diesem Studienjahr nur eine Lehrperson für diese Fortbildung angemeldet. Im Anhang findet ihr das Curriculum (Anlage 10) sowie die LV-Übersicht des derzeit laufenden Lehrgangs (für die ersten beiden Semester), um den zeitlichen Aufwand besser abschätzen zu können (Anlage 11). HLG für Mentoring wird voraussichtlich auch nächstes Jahr wieder
starten.


PD-Lehrpersonen:

§ 19 LVG

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 116,20 €,
2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 154,60 € und
3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 193,10 €.

LP im Sondervertrag:

§ 63 GehG
(1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG
bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt
eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung
1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 134,90 €,
2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,60 € und
3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,40 €.

10 Curriculum_Mentoring_15_ECTS-AP_PHV_final

11 Kursübersicht Mentoring chronologisch Stand Oktober 23

Stand Nov. 2023

Die Verhandlungen gestalten sich äußerst mühsam, sind jedoch immer noch am Laufen. Wir haben in der Bundesleitung unzählige Rechenmodelle erarbeitet und dem Ministerium vorgelegt. Derzeitiger Stand: nächste Sitzung mit dem Ministerium ist für 14. November 2023 anberaumt. Dort geht es um die Sammlung von Argumenten FÜR eine weitere Stufe im SV. Mit diesem Ergebnis wird man dann – hoffentlich – die beiden weiteren Beteiligten in die Verhandlungen einbinden – das Finanzministerium und die Länder (die ja auch der Finanzierung zustimmen müssen). Es wäre fahrlässig zu sagen, dass es verlässlich zu einer 4. Gehaltsstufe kommt, allerdings sind die Hoffnungen auf eine Lösung in  diesem jahrelangen Bemühen aufrecht. Der ZA wird alle auf dem Laufenden halten.

Stand Nov. 2023

Seit Oktober gibt es für Landesbedienstete die Möglichkeit eines Jobrads. Leider sind die Landeslehrpersonen
von dieser Möglichkeit wiederum ausgenommen. Der ZA hat einen Brief an den neuen Bildungsdirektor Herrn Dr. Heiko Richter (cc an die Landtagsvizepräsidentin Sandra Schoch) verfasst, wo um eine Lösung auch für Lehrpersonen gebeten wird (Anlage 01). Auch bei einem Termin der Unabhängigen Fraktion (ÖliUG) im Ministerium, den ich als Vorsitzende des ZA persönlich wahrgenommen habe, wurde gebeten, die Möglichkeit einer Leasingvariante für Lehrpersonen auszuarbeiten.  Auch ein Zuschuss zu Jahrestickets für öffentliche Verkehrsmittel wurde gefordert. Das Land Salzburg hat nach Abklärung mit einer Steuerberatungskanzlei für die Landeslehrpersonen die Möglichkeit eines „Jobtickets“ eröffnet. In Salzburg werden 60 % der Kosten für ein Jahresticket innerhalb des Landes Salzburg ersetzt. Ich werde einen entsprechenden Antrag an die Bildungsdirektion Vorarlberg senden.
Die Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei des Landes Salzburg findet ihr im Anhang. (Anlage 02)

01 Jobrad – dringliche Anfrage

02 Stellungnahme einer Steuerberatungskanzlei

Stand Nov. 2023

Laut Information der PH Vorarlberg ist ein Quereinstieg Berufspädagogik geplant. Derzeit gibt es die Möglichkeit des Quereinstiegs nur im APS-Bereich.
Auf persönliche Anfrage an SektChefin Maga Margareta Scheuringer war die Antwort, dass man der Meinung war, im berufsbildenden Bereich sei ein solcher nicht notwendig. Leider ist die Realität eine andere. Das verkürzte FESE-Studium, das angehenden BS-Pädagog*innen mit Masterabschluss in Tirol und Vorarlberg und Oberösterreich ermöglicht wird, ist gesetzlich bundesweit nicht einheitlich geregelt. Nicht alle Bundesländer bzw. PHs bieten ein solches an und nicht in allen Bundesländernv können Absolventen des FESE-Studiums mit einem Bachelor of Education abschließen.
Darüber hinaus sieht der ZA eine massive Benachteiligung von Bewerber*innen mit einem einschlägigen Bachelorstudium, die derzeit keine Möglichkeit haben, ein verkürztes Lehramtsstudium zu absolvieren.
Tertiär vorgebildete Bewerber*innen haben derzeit einen zusätzlichen Nachteil bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters, da ihnen alle Praxiszeiten, in denen sie berufsbegleitend ein einschlägiges Studium absolviert haben, für das Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht werden (siehe § 15 , Abs. 1 VBG). Ein verkürzter Vorbildungsausgleich von z.B. 2 Jahren mit einem Bachelorstudium wird durch den Abzug von 3 Jahren für ein berufsbegleitendes Studium quasi „aufgehoben“.

Stand Nov. 2023

Sehr lange haben wir auf eine Antwort auf diese Anträge an die Bildungsdirektion gewartet. Hier die
Antwort aus der Präs 3:

Sehr geehrte Frau Sonnweber, BEd, MSc,
mit Schreiben vom 10.03.2023 haben wir nun die grundlegende Rückmeldung vom BMBWF erhalten, um die noch offenen Anträge einer Erledigung zuzuführen.
Bei den bereits im Dienststand befindlichen Personen ist der neue Anrechnungstatbestand (Unterscheidung zwischen gleichwertigen und nützlichen Vordienstzeiten) in sämtlichen noch laufenden Verfahren über die Feststellung der Vordienstzeiten von Amts wegen anzuwenden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der hinsichtlich der Verwendung als Lehrer ausdrücklich zwischen einer Vortätigkeit als Lehrer, deren Anrechnung unionsrechtlich zwingend geboten ist und einer sonstigen Vortätigkeit, die für die Verwendung als Lehrer schlicht nützlich ist, unterschieden hat.
Demnach erteilt das BMKÖS keine Zustimmungen für die Anrechnung bloß nützlicher Vordienstzeiten, wenn diese bereits im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß angerechnet wurden. In Anlehnung an die Vorgabe und Entscheidung des BMKÖS können die noch offenen Anträge auf Anrechnung von mehr als zwölf Jahren an nützlichen Vordienstzeiten leider nicht positiv bearbeitet werden. Jene Anträge, die auf die gänzliche Anrechnung von Präsenzdienstzeiten abzielen, können genehmigt werden. Diesbezüglich kann den betroffenen Personen eine zumindest teilweise erfreuliche Erledigung in Aussicht gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Matthias Gächter

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