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Newsletter vom Dez. 2022

Wie ihr bereits festgestellt habt, sind die Beschäftigungsnachweise aufgrund der Umstellung auf Sokrates/SAP künftig neu. Leider ist Neues nicht immer besser!! Es ist sehr verwirrend, dass manche LP mehrere „Besoldungsabschnittsblätter“ erhalten, da im Sokrates jede Änderung der LV laut Stundenplan zu einem eigene Besoldungsabschnitt führt. Somit kann es passieren, dass manche LP mehr als 4 verschiedene Beschäftigungsnachweise bekommen. Auch die MDL-Abrechnung war mit den bisherigen MDL-Mappen transparenter und besser nachvollziehbar. Auch die „Akontierung“, die bei LP gemacht wird, die unter die LV fallen, ist m.E. nicht wirklich perfekt gelöst. Sollte jemand Unregelmäßigkeiten, Fehler oder Anfragen bezüglich der Abrechnung haben, so kann er sich gerne an mich wenden. Ich werde versuchen, es im kurzen Wege zu klären.

Ohne zu viel Hoffnung schüren zu wollen, möchte ich berichten, dass dieses Thema in der Bundesleitung als wichtig und dringlich behandelt wird. Es gab bereits zwei Treffen mit den Verantwortlichen des Bildungsministeriums. Der nächste Termin steht diese Woche ins Haus: Es werden Rechenmodelle zu möglichen Lösungen mit dem BMKÖS diskutiert. Was jedoch klar zu sein scheint, ist, dass ein Optionsrecht
ins pd-Schema wohl nicht zur Diskussion steht.

Es gab in der Vergangenheit mehrere Versuche, für Landeslehrpersonen (bzw. LP generell) eine Möglichkeit
zur Förderung von klimafreundlichen Mobilitätsvarianten zu erhalten. Zwar gibt es in der geplanten
Dienstrechtsnovelle, die bereits in Begutachtung war, eine Möglichkeit der JobRad-Förderung
für Vertragsbedienstete. Aufgrund der Klarstellung im § 20e Abs. 1 GehG, dass der Dienstgeber jenen
Bediensteten, die wiederkehrend, verhältnismäßig kurze Wegstrecken aus dienstlicher Veranlassung
zurückzulegen haben, ein Jobrad zur Verfügung stellen kann, jedoch – wie in der Privatwirtschaft – der
Weg von der Wohnung zur Dienststelle und wieder zurück nicht als dienstlich veranlasst zählt, fallen
wir aus dieser Regelung heraus.
Der ZA hat nun ein Schreiben an Landesrat MMag. Zadra verfasst, welches ihr in der Anlage lesen könnt
(01 Anfrage an Zadra).

Die 2. Dienstrechtsnovelle bringt, sofern es zu keinen Änderungen durch die Begutachtungen / Stellungnahmen kommt, einige – großteils vorteilhafte – Gesetzesänderungen aber auch ein paar Skurrilitäten (wie die Überprüfung digitaler Kompetenzen durch die Schulleitungen).

Hier eine kurze Zusammenfassung:

  • Die Jubiläumszulage ist nach der dienstrechtlichen Stellung am Auszahlungstag zu berechnen, also wenn z.B. am 1.1., dann mit den an diesem Tag erfolgten Gehaltserhöhungen.
  • Die Teilzeitbestimmungen BDG § 50b (zur Kinderbetreuung) werden erweitert: nicht mehr nur bis zum Schuleintritt, sondern generell bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres!
  • In der RGV (Reisegebührenvorschrift) wird ein neuer Paragraf eingefügt:
    „Subsidiarität und Ökologisierung“
    § 2a. (1) Ein Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder Dienstverrichtung im Dienstort darf  nur dann erteilt werden, wenn die Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation, erreicht werden kann. (2) Bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ist auf ökologische Aspekte und das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.“In der RGV fällt im § 6 die Passage „Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen […] benützt werden“ weg. Im § 7 wird der Absatz 2 erweitert:“(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse [und dann neu:], wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz [ab hier wie bisher:] nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt. „Im neuen Absatz 5 werden die Beträge des Beförderungszuschusses erhöht, wenn Öffis verwendet werden:“(5) Die Beträge nach Abs. 4 erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.“
  • Beim Vorbildungsausgleich wird jemand mit einem 180-ECTS-Bachelor und einem (mindestens) 60-ECTS-Erweiterungsstudium wie jemand mit einem 240-ECTS-Bachelor bewertet.
    ACHTUNG: Im Berufsschulbereich betrifft das niemanden, da LP das Erweiterungsstudium ja erst machen, wenn sie im Dienst sind. Deshalb habe ich in die Stellungnahme reinreklamiert, dass auch andere einschlägige Studien mit 60 ECTS gelten – wir schauen, ob es berücksichtigt wird.
  • Die Überstundenberechnung erfolgt künftig bei Teilbeschäftigten wie bei Vollbeschäftigten (also nicht mehr 1,2%, sondern ebenfalls 1,3% vom vollen Monatsentgelt pro Überstunde).
  • In § 48 VBG bzw. § 25 LVG (Kündigung) wird nun ein Absatz (2) hinzugefügt, sodass im ersten Dienstjahr eine Kündigung wegen Nichteignung möglich ist.
„(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen,wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolgtrotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Die Kündigungsfristbeträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.“
  • Bei der Fortbildungsplanung kommt neu dazu:

„(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei [Landes] Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“

  • Änderungen im PVG:
§ 5, Dienststellenversammlung: Diese darf nun auch die Zuständigkeit auf den FA/ZA übertragen, wenn mangels Kandidat:innen kein DA gewählt wird.
§ 9, Abs. 3, lit. i, wird nochmal erweitert: „(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen: […]i) [statt bisher: halb] vierteljährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes [ab hier neu:], wenn nicht alle Mitglieder des Dienststellenausschusses einen Zugriff auf diese Daten haben;“
§ 22, neuer Absatz:(2a) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.  Und Änderung im Absatz 9, nämlich nicht per Umlaufbeschluss erledigbar sind: „Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen.“

Hannes Grünbichler, Vorsitzender der Öli-UG, hat die wesentlichen Inhalte dieser Entlastungsmaßnahmen zusammengefasst:

  • automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).
    Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:
  • Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungskostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15).
  • Am 12.10.2022 wurde im Nationalrat auch das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlossen. Damit wird gewährleistet, dass die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation angepasst werden. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon u.a. auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.
  • Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung
    Viele Privatpersonen entscheiden sich aus ökologischen und ökonomischen Gründen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Grundsätzlich stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus der eigenen Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730 überschritten wird. Bei den jetzigen Einspeisetarifen könnte der Veranlagungsfreibetrag überschritten werden. Zur Förderung der privaten Eigenversorgung gilt Folgendes: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet, sind ab der Veranlagung 2022 steuerfrei.
    Für den aus der Photovoltaikanlage selbst erzeugten und verbrauchten Strom fällt keine Elektrizitätsabgabe an.

Die Homepage wird künftig von unserem neuen ZA-Mitglied, Frau Mag. (FH) Eva Schneider, betreut. Auf unserer Homepage findet ihr regelmäßig Aktionen (Skinfit, Intersport, die für die Kolleg*innen gelten.)

  1. Wie viele Werteinheiten muss ich angespart haben, damit ich ein Jahr Zeitkonto konsumieren kann? 
    Um ein Schuljahr über das Zeitkonto freigestellt werden zu können, benötigt man 720 Werteinheiten! Auf den Gehaltszetteln sind – meines Wissens – die angesparten MDLs zu sehen, die wiederum, wie bei der Auszahlung, mit dem Faktor (bei LP im Sondervertrag bzw. pragmatisierten LP, da bei den LP im pd eine Ansparung ja nicht möglich ist) multipliziert werden müssen (FG I: 0,875, FG II: 0,832, etc…)
  2. Kann man als Vertragsbediensteter die LV dauerhaft auf 80 % reduzieren?
    Grundsätzlich ist bei Vertragsbediensteten mit einer vollen LV die Reduktion dieser jährlich auf Antrag möglich, allerdings kann man bei der Reduktion nicht die genaue Stundenanzahl fordern, sondern einfach eine verminderte LV. Das gewünschte Stundenausmaß wird von den Schulleitungen nach Möglichkeit jedoch berücksichtigt. Eine generelle automatische Reduktion der LV auf z.B. 80 % ist nicht möglich. Man kann jedoch seinen Dienstvertrag mit Einverständnis des Dienstgebers auf eine halbe LV ändern, wenn man das so möchte. Der Nachteil ist, dass eine Erhöhung auf eine volle LV dann wiederum vom Bedarf abhängig ist und sich schwieriger gestalten kann, da in der Stellenplanung ja auf das Anstellungsverhältnis Rücksicht genommen wird und eventuell zwischenzeitlich neue LP eingestellt wurden.
  3. Kann man vor seinem Pensionsantritt ein Semester lang MDL ansparen und dann im zweiten Semester die angesparten Stunden verbrauchen?
    Eine gleichzeitige Ansparung und ein Verbrauch im selben Schuljahr sind nicht möglich.
    Die Ansparung von MDL ist im § 61 Abs. 13 und 14 GehG geregelt. Die Erklärung der Ansparung bezieht sich immer auf ein Unterrichtsjahr. Eine  Ansparung nur für einen Teil eines Schuljahres ist nicht vorgesehen.
    Der Verbrauch von MDL ist im § 61 Abs. 16 GehG geregelt. Dort steht in der Z. 4, dass der Verbrauch grundsätzlich für ein ganzes Schuljahr erfolgen muss; jedoch ist im zweiten Satz geregelt, dass im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand tritt, ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig ist.
    Das bedeutet, dass der Lehrer in dem Jahr, in dem er in Pension geht, vor der Pension auch nur einen Monat, zwei Monate etc. sein Zeitkonto verbrauchen kann.
    Beispiel: Pension mit 31.8.2024; Freistellung ist möglich vom 1.9.2023 bis 31.8.2024 oder ab 1.10. oder ab 1.11. etc.
  4. Kann nach Ausscheiden eines DA-/ZA-Mitgliedes eine Person nachrücken, die bei den PV-Wahlen 2019 nicht auf dem Wahlvorschlag stand?
    Nein! NUR die Ersatzmitglieder des DA/ZA dürfen im Laufe der Wahlperiode, also bis November 2024, in den DA/ZA kommen (sei es zu Sitzungsvertretungen oder als Mandatar:innen) – und das nur jene, die auf der Wähler:innenliste 2019 drauf waren (deshalb wurde ja auch die Zahl der Kandidat:innen auf das 4-fache der DA-Mandate erhöht, damit ausreichend Ersatzmitglieder auf der Liste stehen können).

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